Anfrage zur Whistleblower-Thematik

Fragen:

  • Verfügt die Stadt Werne über ein Hinweisgebersystem, das den Anforderungen der Richtlinie entspricht?
  • Plant die Stadt Werne die Einführung eines solchen Systems?
  • Wann ist mit der Umsetzung zu rechnen?

Hintergrund:
Nach der EU-Whistleblower-Richtlinie, auch Hinweisgeberrichtlinie (Richtlinie EU 2019/1937) sind Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie Behörden und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern verpflichtet, Kanäle einzurichten, über die Verstöße gegen EU-Recht gemeldet werden können.
Mit der Richtlinie sollen Verstöße besser aufgedeckt und verhindert werden. Gleichzeitig sollen Hinweisgeber („Whistleblower“) umfassenden Schutz erfahren. Sie sollen keine negativen zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen oder internen Konsequenzen als Folge der Meldung befürchten müssen.
Bis zum 17. Dezember 2021 hätte die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein müssen.
Deutschland ist dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen, weil die Große Koalition sich nicht auf ein Gesetz einigen konnte. Erst die Ampelkoalition wird das Gesetz verabschieden (Koalitionsvertrag, Seite 111).
Die Nichtumsetzung bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen und Behörden die Umsetzung in nationales Recht abwarten sollten. Insbesondere für Kommunen und Behörden wird vielfach angenommen, dass die EU-Richtlinie bis zum Inkrafttreten eines nationalen Gesetzes unmittelbar gilt, gerade weil sie noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. Zwar dürfte sich für private Unternehmen eine Pflicht zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems nicht unmittelbar aus der EU-Richtlinie herleiten lassen. Nicht zuletzt aufgrund der Rechtsprechung des EuGH spricht allerdings einiges dafür, dass juristische Personen des öffentlichen Sektors aufgrund der Richtlinie seit Dezember 2021 in der Pflicht stehen, Meldekanäle für Hinweisgeber vorzuhalten.

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