
(© Bündnis 90/ Die Grünen, OV Werne)

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(© Bündnis 90/Die Grünen, OV Werne) E-Mail
Grüne Jugend
Lünen, Selm und Werne (GJ LSW)

Als Grüne Jugend Lünen, Selm und Werne setzen wir uns für eine nachhaltige und solidarische Gesellschaft ein. Wir möchten gemeinsam mit anderen Jugendlichen und jungen Erwachsenen politische Themen diskutieren und uns für eine grüne Zukunft engagieren.
Unsere Aktivitäten umfassen Workshops, Diskussionsrunden, politische Aktionen und vieles mehr. Wir bieten damit eine Möglichkeit für Jugendliche und junge Erwachsene, sich für eine nachhaltige Zukunft zu engagieren.
Wenn du dich für eine grüne Zukunft einsetzen möchtest, dann ist eine Mitgliedschaft bei der Grünen Jugend Lünen Selm Werne genau das Richtige für dich. Wir unterstützen dich dabei, deine Stimme zu Gehör zu bringen und dich für die Themen einzusetzen, die dir am Herzen liegen.
Wenn du mehr über unsere Arbeit erfahren oder Mitglied werden möchtest, besuche gerne unsere Social-Media-Kanäle oder kontaktiere uns direkt. Wir freuen uns auf dich!
Satzung (OV Werne)
Präambel
Das Grundsatzprogramm der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gilt auch für den Ortsverband Werne. Die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Werne sind Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Unna. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Werne. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde Werne. Er hat seinen Sitz in Werne.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Werne kann werden, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Programme anerkennt, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und ihren/seinen Wohnsitz in Werne hat. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auf
Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber
der/dem Bewerber:in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung –
mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu
erklären.
(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Wähler:innenvereinigung oder die Kandidatur für eine konkurrierende Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.
(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
(7) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechsel oder auf Wunsch des Mitglieds kann ein Verbleib im Ortsverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Analog gilt dasselbe für Mitglieder, die von außen in den OV Werne ziehen. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im Ortsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
- An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
- An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
- Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat:innen mitzuwirken und sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
- Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
- Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
- Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
(3) Kommunale Mandatsträger:innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Werne leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger:innenbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Mandatsträger:innenbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Finanzordnung des Ortsverbandes Werne festgeschrieben.
§ 4 Organe des Ortsverbandes
(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Delegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.
(2) Der Ortsverband der Grünen Jugend ist Teilorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Werne.
§ 5 Mitgliederversammlung (MV) [Hauptversammlung]
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch einen Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen sowie Programme und Wahlprogramme. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen und die Kandidat:innen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
(3) Soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen, werden Vorstand und Rechnungsprüfer:innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jährlich alternierend gewählt wird. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer:innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5) Eine (ordentliche) Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal im Quartal statt.
(6) Eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 20 % der Mitglieder, aber mind. 5 Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
(7) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher:innen, darunter mindestens eine Frau, der/dem Kassierer:in, der/dem stellvertretenden Kassierer:in und maximal drei Beisitzer:innen, wobei möglichst ein/e Beisitzer:in vorgeschlagenes Mitglied der Mitgliederversammlung der Grünen Jugend sein sollte, sofern eine entsprechende Ortsgruppe besteht. Sprecher:innen und Kassierer:in vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand). Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.
(6) Der Vorstand lädt zur konstituierenden Sitzung für die Gründung einer Stadtratsfraktion ein.
(7) Mindestens über die Hälfte des Vorstandes sollte kein Mitglied einer Stadtratsfraktion sein.
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 20 %, aber mind. 5 Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.
(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.
§ 8 Mindestparität
(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so wird die Mitgliederversammlung unterbrochen und es findet eine Frauenversammlung statt, die über das weitere Verfahren dieser Wahl entscheidet. Danach wird die Mitgliederversammlung fortgesetzt. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder (Frauenvotum).
§ 9 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 10 Rechnungsprüfung
(1) Rechnungsprüfer:in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Ortsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer:innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer:innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer:innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Ortsverbandes.
(2) Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Kreisverband Unna, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.
§ 13 Wahlen
(1) Alle Personenwahlen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl durchgeführt.
(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Ortsverbandes.
(3) Zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist durch eine Abstimmung der Wahlvorstand zu genehmigen. Mitglieder des Wahlvorstandes können nicht zur Wahl antreten.
(4) Für die Bewerbung und die Wahlen müssen alle rechtlichen Gegebenheiten erfüllt werden.
- Für hauptberufliche Ämter ist eine Parteimitgliedschaft darüber hinaus keine Voraussetzung.
- Für parteiinterne ehrenamtliche Ämter ist eine Parteimitgliedschaft darüber hinaus eine Voraussetzung.
- Für die Aufstellung bei Listenwahlen ist eine Parteimitgliedschaft darüber hinaus eine Voraussetzung.
(5) Kandidierende können vor der entsprechenden Mitgliederversammlung ihre Kandidatur schriftlich bei der Geschäftsführung des OV bekanntgeben. Kandidierende können auch noch unmittelbar vor Beginn des ersten Durchgangs des Wahlverfahrens ihre Kandidatur bekannt geben.
(6) Kandidierenden muss die Möglichkeit einer Selbstvorstellung vor Eintritt in das Wahlverfahren gegeben werden.
- Alle Kandidierenden haben die gleiche vorher vom Wahlvorstand bestimmte und bekanntgegebene Zeit, um sich vorzustellen.
- Bei mehreren Wahlverfahren unter einer Wahlkategorie muss allen Kandidierenden vor dem ersten Wahlverfahren, unabhängig von Quotierungen, die Möglichkeit gegeben werden, sich vorzustellen.
- Sollten Kandidierende nicht die Möglichkeit haben sich persönlich vorzustellen, so kann alternativ ein Bewerbungsvideo oder eine Sprachaufnahme eingereicht und auf der Versammlung abgespielt werden. Hierbei ist die vorher vom Wahlvorstand bestimmte Zeit einzuhalten, sodass die Aufnahme unter Umständen beim Zeitüberschreiten abgebrochen wird. Alternativ ist auch ein Sprach- oder Videoanruf zugelassen.
(7) Für Wahlen sind Stimmzettel zu verwenden, auf denen die Namen der Kandidierenden gedruckt sind oder Stimmzettel, die statt Namen Nummern enthalten, wobei jede Nummer einem:r Kandidierenden zugeordnet wird oder elektronische Abstimmungsgeräte, welche die Vorgaben des § 13 Abs. 1 einhalten.
(8) Ein/e Kandidat:in ist gewählt, wenn sie/er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Als Wahloptionen sind alle Kandidat:innen sowie die Möglichkeiten „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ zu geben. Erreicht kein/e Kandidat:in die absolute Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Zum zweiten Wahlgang ist nur zugelassen, wer im ersten Wahlgang das notwendige Quorum (25 %) erreicht hat. Sollte kein/e Kandidat:in das notwendige Quorum erreicht haben, so kann zum zweiten Wahlgang wieder jede wählbare Person antreten. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein/e Kandidat:in die absolute Mehrheit, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Zum dritten Wahlgang ist nur zugelassen, wer im zweiten Wahlgang das notwendige Quorum (25 %) erreicht hat. Sollte kein/e Kandidat:in das notwendige Quorum erreicht haben, so kann zum dritten Wahlgang wieder jede wählbare Person antreten. Erreicht auch im dritten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.
(9) Mehrere Wahlverfahren (also mindestens 2) einer Quotierung unter einem Tagesordnungspunkt können auf Vorschlag eines Mitgliedes und unter einer positiven Abstimmung der Mitgliederversammlung als Blockwahl durchgeführt werden.
- § 13 Absatz 8 gilt in diesem Fall nicht.
- Als Wahloptionen sind alle Kandidat:innen sowie die Möglichkeiten „Nein“ für den gesamten Block und „Enthaltung“ für den gesamten Block zu geben.
- Entfällt auf „Nein“ die relative Mehrheit, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das Wahlverfahren neu eröffnet oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird. Enthaltungen haben keinen Einfluss auf das relative Abstimmungsergebnis.
- Anhand der abgegebenen Stimmen wird eine Rangliste der Kandidierenden erstellt und hiernach die zur Wahl stehenden Posten vergeben.
- Im Falle von Stimmgleichheit wird die Reihenfolge in der Rangliste durch eine Stichwahl nach § 13 Abs. 8 entschieden.
(10) Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.
(11) Bei Nachwahlen (z. B. bei Zurücktreten vom Wahlverfahren und dementsprechend nicht besetzten Platz) entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.
§ 14 Vielfalt
Der Ortsverband Werne trägt das Vielfaltsstatut des Kreisverbandes Unna vom 14.03.2023 auch auf Ortsverbandsebene mit. Dieses leitet sich aus dem Vielfaltsstatut des Landesverbandes von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN NRW ab.
Beschlossen durch die MV am 14.06.2011
Geändert durch die MV am 05.06.2023